Sanierungsgebiet St. Jürgen

Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat in ihrer Sitzung am 13.02.2023 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets “St. Jürgen“ beschlossen. Dies ist die Voraussetzung für umfangreiche öffentliche und private Maßnahmen zur Aufwertung des Schleswiger Stadtteils St. Jürgen.

Diese Internetseite informiert Sie über:

Die Gesamtmaßnahme “St. Jürgen” wird mit Mitteln aus dem Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ (mittlerweile überführt in das Nachfolgeprogramm „Sozialer Zusammenhalt“) vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein und vom Bund gefördert.

Sanierungsgebiet St. Jürgen – Geltungsbereich (Kartengrundlage: Stadt Schleswig)

Aktuelle Informationen

Informationsveranstaltung durchgeführt

Um die Eigentümer*innen von Grundstücken im Sanierungsgebiet St. Jürgen tiefergehend über die Auswirkungen und Vorteile des Verfahrens zu informieren und im direkten Austausch Fragen zu beantworten, hatte die Stadt Schleswig alle Interessierten zu einer Informationsveranstaltung am Mittwoch, 11.10.2023 um 18:00 Uhr in die Turnhalle der St. Jürgen Schule eingeladen.

Hier ging es um die Themen, die der Eigentümerschaft bereits in einem Schreiben im März zugegangen sind, also bspw. um den Sanierungsvermerk im Grundbuch, sanierungsrechtliche Genehmigungspflichten, steuerliche Vorteile etc.

Wie war der Prozess in St. Jürgen bisher?

Informationsveranstaltung für Eigentümer*innen

Um die Eigentümer*innen von Grundstücken im Sanierungsgebiet St. Jürgen tiefergehend über die Auswirkungen und Vorteile des Verfahrens zu informieren und im direkten Austausch Fragen zu beantworten, fand am 11.10.2023 um 18:00 Uhr in der Turnhalle der St. Jürgen Schule eine Informationsveranstaltung statt.

Oktober 2023

Beschluss VU+IEK sowie Sanierungssatzung

In der Ratsversammlung am 13.02.2023 wurde der Bericht zu den vorbereitenden Untersuchungen und dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept St. Jürgen sowie die Sanierungssatzung beschlossen. Der finale Bericht zu VU+IEK samt Plänen und Anlagen ist oben auf dieser Website zur Einsicht veröffentlicht. Nun startet die Umsetzungsphase, bei der die Öffentlichkeit weiterhin informiert und beteiligt wird.

Februar 2023

Abschließende Informationsveranstaltung

Am 19.01.2023 fand die abschließende öffentliche Informationsveranstaltung zu VU+IEK statt.

Januar 2023

Mobilitätskonzept fertiggestellt

Das Mobilitätskonzept für St. Jürgen wurde fertiggestellt.

Januar 2023

Abstimmung mit dem Ministerium und Vorstellung im Bauausschuss

Der zwischenzeitlich erarbeitete Gesamtberichtsentwurf von VU+IEK wurde mit dem zuständigen Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein vorabgestimmt. Zudem wurde der Berichtsentwurf im Bauauschuss der Stadt Schleswig vorgestellt.

Oktober/November 2022

3. Sitzung der Lenkungsgrupppe

In einer dritten Sitzung der Lenkungsgruppe im Juni 2022 wurden die abgeleiteten Maßnahmen für die Entwicklung St. Jürgens vorgestellt und diskutiert. Zudem wurden die Analyseergebnisse im Rahmen des Mobilitätkonzeptes durch das Büro Planersocietät vorgestellt.

Juni 2022

Beauftragung des Mobilitätskonzepts

Nach der Ausschreibung des Mobilitätskonzeptes Ende 2021 ist Anfang 2022 die Beauftragung erfolgt. Das Konzept wird vom Büro Planersocietät aus Bremen erstellt. Bereits für März stehen Zählungen des Fahrzeug-, Rad- und Fußgängerverkehrs im öffentlichen Straßenraum in St. Jürgen an.

Februar 2022

Erweiterung des Untersuchungsgebiets

Ende 2021 musste das Untersuchungsgebiet, auf das sich VU und IEK beziehen, erweitert werden. Hierzu ist eine formale Zustimmung des zuständigen Ministeriums notwendig, die im Dezember erteilt wurde. Die Bestandsanalyse wurde entsprechend ergänzt.

Dezember 2021

Ausschreibung eines Mobilitätskonzepts

Die Stadt schreibt ein Mobilitätskonzept für St. Jürgen aus. Die Ergebnisse sollen in VU und IEK einfließen.

November 2021

2. Sitzung der Lenkungsgrupppe

Eine zweite Sitzung der Lenkungsgruppe fand im August 2021 statt. Hier wurden gemeinsam die Leitlinien und Ziele für die Entwicklung St. Jürgens erarbeitet. Auch wurden erste Maßnahmenideen gesammelt.

August 2021

1. Sitzung der Lenkungsgruppe

Im Mai 2021 fand die erste Sitzung der Lenkungsgruppe Schleswig St. Jürgen statt, bestehend aus Vertreter*innen von Politik, Stadtverwaltung und vor Ort agierenden Personen. Die Gruppe begleitete den Prozess zu VU+IEK als Steuerungsgremium. Inhalt der Sitzung war die Präsentation erster Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Beteiligungen.

Mai 2021

Vertiefung der Bestandsanalyse

Die Bestandsanalyse (VU) wurde durch erweiterte analoge und digitale Beteiligungsformate vertieft. Dazu wurden mit Hilfe unterschiedlicher örtlicher Einrichtungen sogenannte Wegetagebücher befüllt und ergänzende Gespräche mit zentralen Akteur*innen im Untersuchungsgebiet geführt.

November 2020 - April 2021

Eigentümer*innenbefragung

Alle Eigentümer*innen im Untersuchungsgebiet wurden im Rahmen einer Eigentümer*innenbefragung angeschrieben und um Informationen gebeten. Die Befragung lief nach Verlängerung der Frist aufgrund des coronabedingten Entfalls des Bürger*innenforums bis zum 15.12.2020. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!

November - Dezember 2020

Digitale Beteiligung

In Folge des coronabedingt entfallenen Bürgerforums (geplant für 24.10.2020) wurde um Mitwirkung aller St. Jürgener*innen und an St. Jürgen Interessierten auf der Beteiligungsplattform www.AufgehtsStJuergen.de gebeten! Zudem wurden sie über die vorbereitenden Untersuchungen und das Vorgehen zum integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept informiert. Über drei Stationen konnten sich die Nutzer*innen beteiligen und ihre Anregungen, Wünsche und Visionen über Ihre Nachbarschaft St. Jürgen mitteilen. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!

Oktober - Dezember 2020

Analyse und Bewertung der Bestandssituation

In einem ersten Schritt wurde eine Bestandsaufnahme innerhalb des Untersuchungsgebietes „St. Jürgen“ durchgeführt. Dazu haben Mitarbeitende der BIG Städtebau GmbH die Gebäude, den öffentlichen Raum, die Nutzungsstruktur sowie die technische und soziale Infrastruktur durch Vor-Ort-Begehungen erfasst und ausgewertet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

Juli - November 2020

Programmaufnahme

Aufnahme der Stadt Schleswig in das Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ zur Förderung lebendiger Nachbarschaften und Stärkung des sozialen Zusammenhalts im Quartier. Mittlerweile lautet der Programmname "Sozialer Zusammenhalt".

Oktober 2019

Hintergründe zum Sanierungsgebiet

Das Sanierungsgebiet „St. Jürgen“ wird aus Mitteln der Städtebauförderung, genauer aus dem Programm Sozialer Zusammenhalt gefördert. Bevor es an die Umsetzung konkreter Maßnahmen im Fördergebiet geht, wurden sogenannte vorbereitende Untersuchungen durchgeführt und ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept für St. Jürgen aufgestellt. Nachfolgend finden Sie einige Informationen sowie Fragen und Antworten rund um die Themen „Städtebauförderung“ und „vorbereitende Untersuchungen“.

Städtebauförderung

1. Was ist unter Städtebauförderung zu verstehen?

Bund und Länder stellen in den Programmen der Städtebauförderung Finanzhilfen für Investitionen in die Erneuerung und Entwicklung von Städten und Gemeinden bereit. Damit sollen Kommunen als Wirtschafts- und Wohnstandorte gestärkt werden.

2. Welches Ziel verfolgt das Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt/Sozialer Zusammenhalt“, in welches St. Jürgen aufgenommen wurde?

Übergeordnetes Ziel ist es, städtebaulich, wirtschaftlich und sozial benachteiligte und strukturschwache Quartiere durch städtebauliche Investitionen in das Wohnumfeld, in die Infrastrukturausstattung und in die Qualität des Wohnens nachhaltig zu stärken. Im Vordergrund stehen dabei die Beförderung lebendiger Nachbarschaften, die Stärkung des sozialen Zusammenhalts, Generationengerechtigkeit sowie Familienfreundlichkeit im Quartier und verbesserte Chancen der dort Lebenden auf Teilhabe und Integration.

3. Wie hoch ist die Förderung für das Fördergebiet St. Jürgen?

Die Fördermittel des Bundes werden durch Mittel der Länder und der Kommunen ergänzt. Bund, Land und die jeweilige Kommune sind mit je einem Drittel beteiligt. Die Gesamthöhe der Fördermittel für die Stadt Schleswig für das Fördergebiet St. Jürgen ist nicht vorab festgelegt. Die Stadt kann jährlich Fördermittel für Maßnahmen beantragen.

4. Was muss die Stadt tun, um Fördermittel aus der Städtebauförderung zu erhalten?

Nach erfolgreicher Aufnahme in das Förderprogramm mussten als Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln die vorbereitenden Untersuchungen (VU) inklusive des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (IEK) durchgeführt bzw. erstellt werden. VU und IEK sind mittlerweile durchgeführt bzw. erstellt. Nun kann die Kommune jährlich Fördermittel für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen im festgelegten Fördergebiet (Sanierungsgebiet) St. Jürgen beantragen.

Vorbereitende Untersuchungen

Eine umfangreiche Analyse des Untersuchungsgebiets St. Jürgen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept (IEK) wurde in den Jahren 2019 bis 2023 in Form der vorbereitenden Untersuchungen (VU) nach Baugesetzbuch erstellt. Diese dienen als Gesamtstrategie und Voraussetzung für die Mittelvergabe der Städtebauförderung. Nebenstehend können Sie sich den finalen Bericht von VU und IEK herunterladen.

Für das Quartier wurden insbesondere folgende Bedarfe und Missstände festgestellt:

  • Erhöhter Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf bei den Immobilien
  • Mangel in der Gestaltung, Funktion und Verflechtung des öffentlichen Raumes
  • Fehlende (zeitgemäße) und fußläufige Nahversorgung und Dienstleistungen (mit Treffpunktqualität)
  • Mangel an Begegnungsmöglichkeiten und Räumen für Veranstaltungen, Kultur und Bildung
  • Hohes Verkehrsaufkommen, mangelnde Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit
  • Soziale Problemlagen, Imageverlust und Polarisierungstendenzen

Zentrale Zielstellungen der integrierten Entwicklung in St. Jürgen sind wie folgt:

LeitlinienEntwicklungsziele
Weiterentwicklung einer
attraktiven und zukunftsfähigen
Ortsgestalt und Siedlungsstruktur
– St. Jürgen ist durch eine behutsame Innenentwicklung städtebaulich
aufgewertet und kann zukünftige Nutzungsbedarfe bedienen.

– Das Wohnungsangebot ist zeitgemäß und bedarfsgerecht für alle Bevölkerungsgruppen.
Erhalt und Aufwertung
von Grün- und Freiräumen
– St. Jürgen bietet vielfältige öffentliche Grün- und Freiräume, die zu Begegnung,
Aufenthalt und aktiver Freizeitgestaltung einladen.

– In St. Jürgen gibt es halböffentliche Grünflächen, die kooperativ und gemeinschaftlich
qualifiziert worden sind.

– Vorhandene Natur- und Landschaftsräume sind gut erreichbar und erlebbar.
Sichere und attraktive
Mobilität für alle
– St. Jürgen ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut angebunden und bietet Alternativen zum MIV.

– Ein bedarfsgerecht ausgebautes Fuß- und Radverkehrsnetz durchzieht St. Jürgen,
ermöglicht Begegnungen und macht so den Verzicht auf das Auto attraktiv.

– Straßenverkehrsräume sind durch Instandsetzung, Erneuerung
und Umgestaltung verkehrssicher sowie barrierefrei qualifiziert.
Lebendiges Quartier und
vernetzte Nachbarschaft
– Die sozialen Infrastrukturen für verschiedene Zielgruppen sind bedarfsgerecht für die
Zukunft gesichert und gut vernetzt.

– Die Nachbarschaften im Quartier leben von Austausch, Begegnung und Miteinander.

– Die Menschen im Quartier sind durch Information, Beteiligung und Empowerment
aktiver Teil des Entwicklungsprozesses und der einzelnen Maßnahmen.
Gesunde Lebensverhältnisse
und Generationengerechtigkeit
– St. Jürgen ist in Bezug auf Herausforderungen durch den Klimawandel gut aufgestellt
und strebt Klimaneutralität an.

– St. Jürgen bietet ein gesundes und widerstandsfähiges Lebensumfeld.

5. Was umfassen die vorbereitenden Untersuchungen (VU) und das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (IEK)?

Die vorbereitenden Untersuchungen inklusive des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (kurz VU und IEK) umfassen grob folgende Bestandteile:

  • Bestandsanalyse und Identifikation von städtebaulichen Missständen im Untersuchungsgebiet
  • Prozessbegleitende Beteiligung und Information der Öffentlichkeit und weiteren Akteursgruppen
  • Definition von Entwicklungszielen und Maßnahmen zur Zielerreichung
  • Abwägung der Notwendigkeit eines Sanierungsverfahrens
  • Vorschlag zur Abgrenzung des Fördergebiets

VU und IEK werden in einem Bericht zusammengefasst. Zum Bericht gehören auch diverse Plandarstellungen.

6. Kann ich den finalen Bericht zu VU und IEK einsehen?

Der Bericht und auch die Pläne und weiteren Anlagen können oben auf dieser Internetseite heruntergeladen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Unterlagen bei der Stadt Schleswig, SG Stadtplanung einzusehen.

7. Der Bericht bezieht sich auf ein Untersuchungsgebiet. Wie unterscheidet sich das Untersuchungsgebiet vom Sanierungsgebiet?

Das Untersuchungsgebiet wurde von der Kommune und dem zuständigen Ministerium Schleswig-Holsteins aufgrund der Schwerpunkte des Förderprogramms und erwarteter Entwicklungen im Gebiet festgelegt. Es ist das Gebiet, in dem eine detaillierte Untersuchung durchgeführt wurde. Aus den ermittelten Missständen und geplanten Maßnahmen im Untersuchungsgebiet hat sich die Abgrenzung des Sanierungsgebiets abgeleitet. Nur im Sanierungsgebiet (=Fördergebiet) können über die Städtebauförderung geförderte Maßnahmen umgesetzt werden.

8. Wo im Bericht von VU und IEK sind die vorgesehenen Maßnahmen im Sanierungsgebiet beschrieben?

Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept enthält im Kapitel 5.3 einzelne Maßnahmen, die jeweils in kurzen Steckbriefen beschrieben werden. Im Plan 13 sind zudem verortbare Maßnahmen im Gebiet eingezeichnet.

Ob und welche Maßnahmen in den kommenden 10 – 15 Jahren umgesetzt werden können, lässt sich zu einem so frühen Zeitpunkt noch nicht sagen. Die Umsetzung einer Maßnahme muss vorab erst durch die Politik gebilligt werden.

9. Sind die vorgesehenen Maßnahmen priorisiert?

Eine Prioritätenliste der Maßnahmen gibt es nicht. Mit welchen Maßnahmen begonnen wird, entscheiden die politischen Gremien der Stadt Schleswig.

10. Warum ist im Plan 9 mein Gebäude gelb oder rot markiert? Wer hat auf welcher Grundlage die Gebäude bewertet?

Um die bauliche Situation der Bestandsgebäude im Untersuchungsgebiet zu erfassen, wurden im Rahmen der VU gemäß Baugesetzbuch (BauGB §141) alle Gebäude (öffentlich und privat) durch äußere Inaugenscheinnahme durch den VU-Gutachter (BIG Städtebau GmbH) erfasst und nach definierten Kriterien hinsichtlich ihrer Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe eingeschätzt. Sofern eine Immobilie im Plan 9 eine gelbe oder rote Kennzeichnung aufweist bedeutet dies, dass durch die augenscheinliche Begutachtung von außen mittlere bis hohe Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe an dem Gebäude festgestellt wurden. Auf dieser Grundlage lässt sich abschätzen, wie hoch der allgemeine Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf im Untersuchungsgebiet ist und ob später ggf. Städtebauförderungsmittel für die Sanierung von Gebäuden im Privateigentum zur Verfügung gestellt werden können.

Informationen für Eigentümer*innen

Für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „St. Jürgen“ erforderlich. Nach § 136 des Baugesetzbuches (BauGB) liegt die “einheitliche und zügige Durchführung” der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse. Hieraus ergeben sich für Eigentümer*innen sowie die Erbbauberechtigten rechtliche Folgen.

Nachfolgend finden Sie tiefergehende Informationen für Grundeigentümer*innen im Sanierungsgebiet „St. Jürgen“ zu Themen wie Sanierungsvermerk, sanierungsrechtliche Genehmigung und finanzielle Vorteile.

Allgemeines

11. Wie lang ist die Laufzeit der Sanierungssatzung? Wie lange besteht das Sanierungsgebiet?

Für die Laufzeit der Sanierungssatzung wurde beschlossen, dass diese die Frist von 15 Jahren nicht überschreiten soll (vgl. Amtsblatt der Stadt Schleswig Nr. 04/2023 vom 13.03.2023). Nach Ablauf wird mit der Satzung auch das Sanierungsgebiet aufgehoben und der Sanierungsvermerk im Grundbuch gelöscht.

12. Wie werden die Bürger*innen zukünftig weiter am gebietsbezogenen Sanierungsprozess beteiligt?

Die Städtebauförderung steht für eine integrierte Stadt(teil)entwicklung, das heißt auch, dass verschiedene Beteiligungsformate zur Konkretisierung der Einzelmaßnahmen im öffentlichen Raum stattfinden werden. Anstehende Termine zu Informations- und Beteiligungsveranstaltungen sowie weitere wichtige Informationen zum Sanierungsprozess in St. Jürgen werden in der Presse angekündigt und bis auf Weiteres auf dieser Homepage veröffentlicht.

Sanierungsvermerk

13. Wozu dient der Sanierungsvermerk im Grundbuch?

Der Sanierungsvermerk im Grundbuch weist darauf hin, dass ein Grundstück in einem Sanierungsgebiet nach Baugesetzbuch liegt und das besondere Städtebaurecht gemäß §§ 136 ff. BauGB zu beachten ist. Der Sanierungsvermerk ist kein belastendes Recht und wird ohne Rangstelle im Grundbuch vermerkt. Durch die Eintragung entstehen den Eigentümer*innen keine Kosten.

Die Eintragung eines Sanierungsvermerks bezweckt, dass das Grundbuchamt und andere Betreffende von der Sanierungssatzung und ihrer Rechtswirkung in Bezug auf das Grundstück Kenntnis erhalten und ihr Verhalten darauf einrichten können. Dem Sanierungsvermerk kommt lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr zu. Eine Wertminderung einer Immobilie/eines Grundstücks durch den Sanierungsvermerk ist nicht zu erwarten. Ziel der gebietsbezogenen Sanierung sind positive Ausstrahleffekte auf die Grundstücke und die Lebensqualität im Sanierungsgebiet zu bewirken.

14. Fallen Gebühren für den Sanierungsvermerk im Grundbuch an?

Die Eigentümerschaft hat hier keine Kosten. Die Stadt übernimmt diese Kosten bzw. handelt es sich um einen amtsinternen Vorgang, für den keine Gebühren anfallen. Sobald der Eintrag ins Grundbuch erfolgt ist, werden die betroffenen Eigentümer*innen in einem Schreiben des Grundbuchamtes Schleswig darüber informiert.

Sanierungsrechtliche Genehmigung

Um Vorhaben zu vermeiden, die den gebietsbezogenen Sanierungszielen entgegenstehen hat der Bundesgesetzgeber eine Genehmigungspflicht für Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte festgehalten. Hierzu gehört auch, dass private Vorhaben und Investitionen abgestimmt werden müssen. Dabei hat die Stadt zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht.

15. Welche Vorhaben im Sanierungsgebiet bedürfen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung?

Um zu prüfen, ob ein privates Vorhaben den Zielen der gebietsbezogenen Sanierung entgegen steht oder nicht, müssen in Bezug auf bestimmte Vorgänge sanierungsrechtliche Genehmigungen gem. § 144 BauGB entweder von Eigentümer*innen oder Vertretungsberechtigten (bspw. Notariaten) eingeholt werden.

Alle genehmigungspflichtigen Vorhaben (sanierungsrechtliche Genehmigung) sind im Baugesetzbuch unter §§ 144, 145 BauGB normiert. Laufende Instandhaltungsmaßnahmen sind davon nicht betroffen.

Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, für die eine bauordnungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, muss kein gesonderter Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung gestellt werden, da diese im Rahmen des regulären Bauantrags abgeprüft wird.

16. Wie stelle ich einen Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung und wann erhalte ich eine Antwort?

Eine Genehmigungsanfrage läuft über den Fachdienst Stadtentwicklung der Stadt Schleswig. Dabei hat die Stadt innerhalb eines Monats nach Eingang (aller erforderlichen Unterlagen) über die Sanierungsanträge zu entscheiden. In besonderen Fällen kann diese Frist bis zu drei Monaten verlängert werden. Nur wenn das Vorhaben den Sanierungszielen aus VU und IEK widerspricht, ist die sanierungsrechtliche Genehmigung zu versagen.

Hier können Sie sich das entsprechende Formular herunterladen: Formular Antrag Sanierungsrechtliche Genehmigung

Bei Fragen können Sie sich gern an uns wenden (siehe Kontakt unten).

17. Entstehen Kosten bei der Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung?

Die Bearbeitung und Ausstellung sanierungsrechtlicher Genehmigungen durch die Stadt Schleswig, die über die Baugenehmigungsbehörde bzw. die Eigentümerschaft selbst eingereicht werden, sind kostenfrei.

Die Höhe der Kosten des Notariats für die Anforderung der sanierungsrechtlichen Genehmigung bei der Stadt richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Finanzielle Vorteile für Eigentümer*innen

Als Grundeigentümer*in im Sanierungsgebiet können Sie finanzielle Vorteile für private Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben erhalten, die im Nachfolgenden erläutert werden.

18. Gibt es finanzielle Vorteile für private Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben?

Für Personen mit Grundeigentum im Sanierungsgebiet gibt es sowohl Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung nach §§ 7h,10f Einkommensteuergesetz (EStG) als auch im Einzelfall Zuschüsse aus Städtebauförderungsmitteln.

>> Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung nach §§ 7h,10f Einkommensteuergesetz (EStG)

Eigentümer*innen im Sanierungsgebiet haben die Möglichkeit, steuerliche Begünstigungen für bestimmte Herstellungs- und Anschaffungskosten baulicher Maßnahmen an Gebäuden in Anspruch zu nehmen. Die Vorteile im Einzelfall sollten mit der Steuerberatung geklärt werden.

Bei vermieteten Immobilien können in einem Abschreibungszeitraum über 12 Jahre 100% der Herstellungs- und Anschaffungskosten abgeschrieben werden (vgl. § 7h EStG).

Bei selbstgenutzten Immobilien können in einem Abschreibungszeitraum über 10 Jahre 90% der Herstellungs- und Anschaffungskosten abgeschrieben werden (vgl. §10f EStG).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass bestehende und zu behebende Mängel frühzeitig, vor Baubeginn angezeigt und nachgewiesen werden sowie eine Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt Schleswig vereinbart wird. Nach Fertigstellung der privaten Sanierungsmaßnahme wird eine Bescheinigung bei der Stadt eingeholt. Diese dient der Eigentümerschaft zur Vorlage beim Finanzamt.

Hier finden Sie vorab zu Ihrer Information das Formular zur Modernisierungsvereinbarung für steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten:

Formular Modernisierungsvereinbarung

Wir bitten Sie in jedem Fall vor dem Ausfüllen und Einreichen des Formulars mit uns in Kontakt (siehe unten) zu treten, um Fragen zu klären.

>> Möglichkeit eines Zuschusses aus Städtebauförderungsmitteln

Personen mit Grundeigentum im Sanierungsgebiet haben auch die Möglichkeit, Städtebauförderungsmittel als Zuschuss für private Modernisierungsvorhaben in Anspruch zu nehmen. Bedingung dafür ist, dass in den vorbereitenden Untersuchungen Instandsetzungsbedarfe an den jeweiligen Gebäuden festgestellt wurden (siehe Frage Nr. 10). Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Städtebauförderungsmitteln sind ferner eine politische Beschlussfassung und die Zustimmung des Fördermittelgebers (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein) zur grundsätzlichen Weitergabe kommunaler Fördermittel. Darüber hinaus ist vor Baubeginn eine Sanierungsvereinbarung zu dem privaten Modernisierungsvorhaben mit der Stadt zu schließen.

Die politische Beschlussfassung wird voraussichtlich 2024 erfolgen. Anschließend finden Sie hier nähere Informationen hierzu.

19. Können auch betrieblich genutzte Gebäude von den einkommenssteuerlichen Begünstigungen profitieren?

Bei betrieblich genutzten Gebäuden können in einem Zeitraum über 12 Jahre 100% der Herstellungs- und Anschaffungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen abgeschrieben werden (vgl. § 7h EStG).

Kontakt

Bei Fragen zu den oben genannten Inhalten oder darüber hinaus können Sie sich gern wenden an:

Stadtverwaltung Schleswig

Herr Enders
Telefon: 04621 814-416
E-Mail: t.enders@schleswig.de
www.schleswig.de

BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU

Herr Sothen
Telefon: 0431 5468-278
E-Mail: bjoern.sothen@big-bau.de
www.big-bau.de